international biologists‘ services consultancy (inbiseco)
Gesetzliche Standards und Private Richtlinien. Anwendbarkeit und Kombination.

Richtlinien & Standards

EU-Bio-Verordnung

Regulation (EC) No 2018/848

Biologische Aquakulturen (inkl. Algenkulturen) wurden 2009 erstmalig in den Geltungsbereich der EU-Bio-Verordnung aufgenommen. Die Vorgaben der EU-Bio-Verordnung gelten für Erzeugerbetriebe in der EU sowie für Betriebe in Drittländern (Nicht-EU-Staaten), die den EU-Markt mit Bio-Qualität beliefern möchten. Die Verarbeitung von und der Handel mit Bioprodukten ist im Rahmen der EU-Bio-Verordnung ebenfalls kontroll- und zertifizierungspflichtig. Der Begriff „Bio“ und verwandte Synonyme (z.B. „Öko“) sind aufgrund der EU-Bio-Verordnung gesetzlich geschützt, jeder Missbrauch kann dementsprechend geahndet werden.

Private Bio Standards (z.B. Naturland oder Bio Suisse)

Zusätzlich zu den gesetzlichen Standards können private Biostandards zur Anwendung kommen, die teils höhere Anforderungen an die Biobetriebe stellen. Wünscht ein Unternehmen zusätzlich zur EU-Bio-Zertifizierung eine Zertifizierung nach einem privaten Biostandard, so wird diese Entscheidung häufig von Vermarktungsstrategien des Unternehmens mitbestimmt. Auch der Bekanntheitsgrad unterschiedlicher privater Bio-Labels in unterschiedlichen Ländern spielt bei der Entscheidungsfindung natürlich eine große Rolle.

Nachhaltigkeit Standards (z.B. ASC, FOS)

Neben den Biostandards gibt es sog. Nachhaltigkeit-Standards. Diese Standards unterliegen im Gegensatz zur Biozertifizierung keinen gesetzlichen Regelungen, da der Begriff „Nachhaltigkeit“ bisher nicht gesetzlich geschützt ist in den EU-Staaten. Trotz alledem besteht eine Kontroll- und Zertifizierungspflicht mit Bezug zu diesen respektiven privaten Standards, wenn ein Unternehmen seine Produkte dementsprechend auszeichnen möchte. Stammt ein Produkt aus einer nachhaltig zertifizierten Quelle, so muss im Regelfall die gesamte Produktkette über die sog. Produktkettenzertifizierung abgedeckt sein (CoC).